
Straßenverkehrssicherungspflicht einer Gemeinde
In den überwiegenden Fällen beauftragen Gemeinden private
Bauunternehmer mit dem Bau gemeindlicher Einrichtungen oder mit
Straßenbauarbeiten.
Häufig stellt sich dann die Frage, wer haftet, wenn das private
Bauunternehmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt.
Besonders relevant wird die Frage, wenn die Gemeinde ihre
Verkehrssicherungspflicht via zivilrechtlichen Vertrag auf den
Bauunternehmer übertragen hat und der Bauunternehmer wegen einer
später erfolgenden Insolvenz nicht für den entstandenen Schaden der
dritten Person aufkommen kann.
Die Straßenverkehrssicherungspflicht kann die Gemeinde nach
gefestigter Rechtsprechung nicht mit Außenwirkung auf die
ausführende Baufirma übertragen. Das bedeutet, dass die Gemeinde
nach außen hin stets haftet, auch wenn es letztendlich der
Bauunternehmer war, der seine Straßenverkehrssicherungspflicht
verletzt hat. Werden also Grundstücke, Sachen oder sogar Personen
bei Straßenbaumaßnahmen verletzt, kann die geschädigte Person ihre
Ansprüche auch gegenüber der Gemeinde geltend machen.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Mai 2008
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