
Zurückbehaltung von Werklohn bei Mängelbeseitigungsansprüchen
Ist ein Werk mangelhaft, steht dem Auftraggeber grundsätzlich ein
Anspruch auf Mängelbeseitigung zu. Dieser Anspruch führt dazu, dass
der Auftraggeber – solange die Mängelbeseitigung vom Auftragnehmer
nicht durchgeführt wurde – einen angemessenen Teil des Werklohnes
zurückbehalten darf. „Angemessen“ ist dabei gemäß § 641 Absatz 3 BGB
mindestens das „Dreifache“ der für die Beseitigung des Mangels
erforderlichen Kosten.
Dieses Zurückbehaltungsrecht entfällt, wenn der Anspruch auf
Mängelbeseitigung aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung
erloschen ist, es sei denn, der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer
die Mängel innerhalb der laufenden Verjährungsfrist angezeigt.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Januar
2008
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