
Das mangelhafte Werk nach der neuen Schuldrechtsreform
Mit der im Jahre 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform
entbrannte der Streit über das Vorliegen eines Werkmangels trotz des
eindeutigen Wortlautes des § 633 BGB erneut. Der Bundesgerichtshof
hat diesem Streit in verschiedenen Urteilen ein Ende bereitet und
entschieden, dass ein Werk auch nach der neuen Gesetzeslage
mangelhaft ist, wenn es die vereinbarte Funktionstauglichkeit nicht
aufweist.
Ist ein Werk mangels Funktionstauglichkeit mangelhaft, ist aber
stets zu beachten, wer diese Funktionsuntauglichkeit verursacht. Ein
Unternehmer kann nämlich dann von der Mängelhaftung frei gesprochen
werden, wenn der Mangel von einem anderen Unternehmen verursacht
wurde und der in Anspruch genommene Werkunternehmer seinen Prüfungs-
und Hinweispflichten nachgekommen ist.
So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. November
2007, dass ein Unternehmen nicht für eine funktionsuntüchtige
Heizungsanlage haftet, wenn die Funktionsuntauglichkeit der
Heizungsanlage darauf beruht, dass das von einem anderem Unternehmen
errichtete Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeugt und
das in Anspruch genommen Unternehmen darauf hingewiesen hat, dass
die Heizungsanlage nur bei ausreichender Wärmeleistung funktioniert.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Januar
2008
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