
Die werkvertraglichen Verpflichtungen eines Bauträgers: Abweichung von
Angebot und Prospekt
Viele zukünftige Haus- und Wohnungseigentümern entscheiden sich
heute für den „Fertigkauf“. Die Anzahl derjenigen Personen, die sich
ein Architektenhaus bauen lassen oder einen alten Dachstuhl zu einer
Wohnung ausbauen, ist sehr gering.
Im Trend liegt der Kauf eines Fertighauses oder einer Wohnung
nach Prospekt. Das heißt, der Käufer kann sich das fertige Objekt in
einem Prospekt bereits ansehen und sich so eine genaue Vorstellung
von seinem zukünftigen Haus oder seinem zukünftigen
Wohnungseigentumsanteil machen.
Da ist die Enttäuschung oft groß, wenn die Realität von den im
Prospekt getroffenen Angaben abweicht. Zum rechtlichen Problem
werden diese Abweichungen dann, wenn in dem Prospekt andere Angaben
enthalten sind, als in dem mit dem Bauträger geschlossenen Vertrag.
Hier stellt sich schnell die Frage, in wie weit die Prospektangaben
verbindlich waren, obwohl der Vertrag – für den Kunden ersichtlich –
andere Angaben enthalten hat.
Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof zu
befassen. Hier wurde entschieden, dass für die werkvertraglichen
Verpflichtungen des Bauunternehmers auch außerhalb des Vertrages
liegende Umstände und vor allem Prospektangaben ausschlaggebend sein
können, soweit diese über den Vertragsschluss hinaus fort gewirkt
haben.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Dezember 2007
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