
Wärmecontracting: Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei der
Umstellung der Wärmeversorgung
Die Zahl der Hauseigentümer, die die Wärmeversorgung auf ein
Wärmecontractingunternehmen übertragen, nimmt stetig zu. Bei dem
Wärmecontracting erhält der Contractor das exklusive Recht, das Haus
(in der Regel ein Mietobjekt) über einen längeren Zeitraum mit
Heizwärme und Warmwasser zu versorgen. Besonderer Vorteil für den
Hauseigentümer ist vor allem, dass er die hohen Anfangsinvestitionen
für die erstmalige Errichtung beziehungsweise Modernisierung der
Heizungsanlagen auslagern kann.
Da der Gesetzgeber bisher keine gesetzliche Regelung zum
Wärmecontracting getroffen hat, besteht hier eine höchst umstrittene
rechtliche Grauzone. Mittelpunkt des Streites ist vor allem, unter
welchen Voraussetzungen der Vermieter die Kosten auf den Mieter
umlegen kann und vor allem in welcher Höhe.
Mit seinem Urteil vom 28. November 2007 ( Az.: VIII ZR 243/06)
hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter
grundsätzlich auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu
achten hat. Trifft er daher während des Bestehens eines
Mietvertrages eine Entscheidung, die sich negativ auf die Höhe der
von dem Mieter zu tragenden Kosten auswirkt, muss er diese
Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit fällen.
Er darf daher zum Beispiel kein Wärmecontractingunternehmen
beauftragen, dass im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern besonders
teuer ist.
Allerdings ist der Vermieter nach Ansicht des Bundesgerichtshofs
aufgrund der langen Vertragsdauer mit den
Wärmecontractingunternehmen nicht verpflichtet, zu einem günstigeren
Anbieter zu wechseln. Wurde der Wärmecontractingvertrag vor
Abschluss des Mietvertrages abgeschlossen, liegt eine Verletzung des
Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Ansicht des Bundesgerichtshofes
damit nicht vor.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Dezember 2007
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