
Die kombinierte Schadensersatzklage: Absicherung vor Spätfolgeschäden
Erkennt der Bauherr erstmals, dass einer der Werkunternehmer oder
der Generalunternehmer einen Fehler begangen hat, sind die aus dem
Fehler resultierenden Schäden häufig noch nicht im vollen Maße
erkennbar. Hat der Unternehmer zum Beispiel das Grundgemäuer
mangelhaft ausgeführt, ist zunächst klar, dass er für den Schaden
der durch die Beseitigung des Mangels entstanden ist, aufkommen
muss. Möglich ist aber, dass aufgrund der Mangelhaftigkeit des
Werkes noch ein weiterer Schaden entstanden ist, der sich
möglicherweise erst nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens zeigt.
So zum Beispiel, wenn durch das mangelhafte Grundgemäuer Öl oder
sonstige Schadstoffe gedrungen sind, die zu einer
Bodenverunreinigung geführt haben. Die Gemeinde wird für diesen
Schaden den Bauherren zur Verantwortung ziehen. Der Bauherr
seinerseits möchte das Geld von dem Unternehmer ersetzt bekommen.
Hat der Bauherr jedoch seine ursprüngliche Schadensersatzklage nicht
mit einer Feststellungsklage verbunden, kann es passieren, dass er
erneut auf Ersatz des Schadens klagen muss.
Daher ist es sinnvoll eine Klage auf Schadensersatz mit einem
Antrag zu verbinden, nach dem festgestellt wird, dass der
Unternehmer auch allen zukünftigen Schaden zu tragen hat, der mit
der mangelhaften Durchführung des Werkes in Verbindung steht.
Quelle: Dr. Bauer & Partner
November 2007
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