
Die Übertragung von Grundstücken an nahe Angehörige: Gestaltungsformen
des Übergabevertrages
Für jede Familie gibt es unterschiedliche Gründe, Grundstücke
außerhalb der gesetzlichen Erbfolge an ihre Kinder zu übertragen.
Die eine Familie möchte aus unterschiedlichen Gründen schlicht ein
Kind favorisieren. Die andere Familie möchte den Zugriff der
Steuerbehörden auf das Familieneigentum so weit wie möglich
ausschließen. Ein inzwischen immer häufiger auftretender Grund ist
die Sicherung eines ausreichenden Lebensstandards für solche Kinder,
die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, für sich
selbst aufzukommen.
So unterschiedlich die Gründe für eine Übertragung von
Grundstücken außerhalb der Erbfolge sein mögen, so unterschiedlich
sind die Gestaltungsformen der Übergabeverträge. Ein Punkt ist allen
Übergabeverträge gemein: Der Übergabevertrag bedarf der notariellen
Beurkundung. Wichtig ist jedoch, dass der Notar einen Entwurf oder
aber zumindest genaue Anweisungen erhält, wie der Vertrag
ausgestaltet sein sollte.
Daher ist es wichtig, dass sich die Grundstückseigentümer, die
auch „Übergeber“ genannt werden, im Vorfeld genau informieren,
welche Gestaltungsform des Übergabevertrages in ihrem konkreten Fall
die Richtige ist. Nur so ist ausgeschlossen, dass der
Übergabevertrag später von der Steuerbehörde nicht anerkannt oder
womöglich von den Sozialhilfebehörden angefochten wird.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Oktober 2007
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