
Das Schiedsgutachten: Ein alternativer Weg der Streiterledigung in
Bausachen?
Angesichts der Komplexität und der damit einhergehenden langen
Verfahrensdauer von Rechtsstreitigkeiten in Baussachen ist es
durchaus angezeigt, nach Alternativen Wegen der Streiterledigung in
Bausachen zu suchen. Einer dieser Wege kann das althergebrachte
Schiedsgutachten sein. Das Einsatzgebiet des Schiedsgutachtens ist
breit: Es reicht von der Auslegung des Leistungsumfanges bis hin zur
Feststellung von Mängeln beziehungsweise Mängelbeseitigungsmaßnahmen
und deren Kosten. Das Schiedsgutachten zeichnet sich besonders durch
die Kürze des Verfahrens, durch die Möglichkeit sich selbstständig
einen kompetenten Sachverständigen zu suchen und durch die relativ
geringen Kosten aus.
Aber auch das Schiedsgutachten hat seine Schattenseiten: Das
Schiedsgutachten ist nicht verbindlich für die
Haftpflichtversicherer von Bauunternehmen, Architekten und
Ingenieuren. Hinzukommt, dass das Schiedsgutachten, wenn es erst
einmal erstellt wurde, nur schwer angreifbar ist. Angriffe gegen das
Schiedsgutachten sind nur dann Erfolg versprechend, wenn die
Feststellungen gemäß § 319 Abs. 1 BGB offenbar unbillig sind,
welches wiederum nur unter besonders strengen Voraussetzungen der
Fall sein kann. Sollte der gewählte Gutachter trotz sorgfältiger
Auswahl befangen gewesen sein, kann das Verfahren für eine Partei
besonders negativ ausfallen. Es ist daher auch hier wichtig, sich im
Vorfeld ausreichend über die verschiedenen Wege der Streiterledigung
zu informieren. Ferner sollte sich der Bauherr nicht bereits im
Architekten- oder Bauunternehmervertrag verpflichten,
Rechtsstreitigkeiten mittels Schiedsgutachten zu lösen.
Quelle: Dr. Bauer & Partner August 2007
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