
Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsverfahren: Welche Rechte hat
der Nachbar?
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren wird auf ein präventives
bauaufsichtliches Verfahren mit der Folge verzichtet, dass es am
Ende des Verfahrens keine behördliche Einzelentscheidung durch
Verwaltungsakt gibt. Dem Nachbarn wird dementsprechend auch keine
Baugenehmigung zugestellt, die er mit den rechtlich zulässigen
Mitteln angreifen könnte. Dennoch bedeutet dies nicht, dass dem
betroffenen Nachbarn kein Rechtschutz gewährt wird. Er ist aber
darauf beschränkt, die Behörde zu einem bauaufsichtlichen
Einschreiten gegen das Vorhaben zu bewegen. Ein Anspruch des
Nachbarn auf ein repressives Vorgehen gegen das Vorhaben besteht
dabei nur dann, wenn die Behörde aufgrund der gesonderten Umstände
verpflichtet ist, einzuschreiten. Da diese Umstände immer Einzelfall
bezogen sind, muss für jeden Fall gesondert entschieden werden, ob
gegen das umstrittene Vorhaben vorgegangen werden soll. Dabei
bestehen hohe Erfolgsaussichten, wenn es sich um ein rechtswidriges
Vorhaben handelt, welches gegen nachbarschützenden Vorschriften
verstößt. Der betroffene Nachbar sollte daher auch im
Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht den Kopf hängen lassen,
sondern versuchen, die Behörde zu einem Einschreiten gegen das
Vorhaben zu bewegen.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Juli
2007
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