
Die Festsetzung im Bebauungsplan: Das bittere Ende vom Wunsch nach
einem Traumhaus?
Hat man sich entschieden, selber ein Haus zu bauen, gestaltet
sich die Grundstückssuche oft als größtes Problem. Lage und
Zuschnitt des Grundstückes sollten den Vorstellungen des Käufers
möglich nahe kommen und auch eine Finanzierung sollte möglich sein.
Da ist die Enttäuschung groß, wenn endlich ein Grundstück
gefunden wurde, das diesen Anforderungen entspricht und man dann
feststellen muss, dass das Grundstück aufgrund der Vorgaben in einem
Bebauungsplan nicht so bebaubar ist, wie man es sich vorgestellt
hat. Denn in einem Bebauungsplan können nicht nur Beschränkungen auf
die Art der Nutzung des Grundstückes (z.B. Gewerbenutzung,
Wohnnutzung etc.), sondern auch Beschränkungen auf das Maß der
Nutzung des Grundstückes (z.B. Größe der Grundfläche und Lage der
baulichen Anlage, Geschossflächenzahl etc.) getroffen werden. Zu
einem wirtschaftlichen Problem werden die Beschränkungen eines
Bebauungsplanes, wenn der Käufer die konkrete Bebaubarkeit vor dem
Kauf im Vertrauen auf die Aussagen des Verkäufers nicht ausreichend
geprüft hat. Hier hilft oft ein Gewährleistungsanspruch nicht
weiter, da die Aussage „das Grundstück sei bebaubar“ nichts darüber
aussagt, wie es bebaubar ist.
Dennoch sollten Betroffene den Kopf nicht hängen lassen. Die
Festsetzungen in einem Bebauungsplan können in vielen Fällen mit
Erfolg angegriffen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Bebauungsplan schon sehr alt ist und als überholt zu geltend hat.
Und auch dann, wenn keine Aussichten auf ein erfolgreiches Vorgehen
gegen den Bebauungsplan bestehen, bleibt immer noch der Weg, eine
Befreiung vom Bebauungsplan zu beantragen. Eine Befreiung kann vor
allem dann in Erwägung gezogen werden, wenn dies städtebaulich
vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
In der Praxis wird eine Befreiung immer häufiger erteilt.
Schätzungen haben ergeben, dass bereits 30 % aller Eigenheime vom
Bebauungsplan befreit wurden. Der Wunsch nach seinem eigenem
Traumhaus muss also nicht zwangsläufig an den Festezungen des
Bebauungsplanes scheitern.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Juni
2007
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